Sicher ins neue Jahr – Das Silvesterfeuerwerk

An Silvester knallen um 0 Uhr nicht nur die Korken. Fast überall wird auch fleißig geböllert und geschossen. Das Feuerwerk gehört zum Neujahresbeginn einfach dazu! Schon viele Wochen vorher decken sich einige Haushalte mit Wunderkerzen, Tischfeuerwerken aber auch Raketen und Heulern ein, um es an Silvester richtig krachen zu lassen. Doch welches Feuerwerk darf überhaupt privat gezündet und welche Sicherheitshinweise sollten beachtet werden?

Finger weg von dubiosen Schnäppchen

Sollten auch Sie das neue Jahr mit viel Krach und schönen Lichteffekten begrüßen wollen, finden Sie im Fachhandel unzählige zugelassene Produkte, die natürlich ihren Preis haben. Von sogenannten Polen-Böllern und anderen verdächtigen Feuerwerksartikeln sollten Sie allerdings konsequent Abstand halten, da diese meist nicht zugelassen sind oder sogar gefälschte Prüfkennzeichen aufgedruckt haben. Zudem sollten Sie beachten, dass der private Import seit 2005 unter Strafe steht. Feuerwerk der Kategorie I bekommen Sie das ganze Jahr über – es darf schon an Zwölfjährige verkauft werden. Raketen, Knallfrösche, Böller und Batterien gelten als Feuerwerk der Kategorie II und werden ausschließlich an volljährige Personen verkauft. Minderjährige dürfen diese Pyrotechnik nicht selber zünden.

Wann und wie darf geknallt werden

Offiziell beginnt der Verkauf von Feuerwerksartikeln drei Werktage vor Silvester. Das Abschießen der erstandenen Pyrotechnik ist jedoch nur in der Nacht auf Neujahr erlaubt. Allerdings variieren die genauen Zeiten von Ort zu Ort, da Gemeinden und Städte dieses in einer Satzung festlegen. In dieser steht auch, wo nicht geböllert werden darf. Meist handelt es sich dabei um Gebiete um Krankenhäuser oder religiöse Einrichtungen. Auch in unmittelbarer Nähe von Reet­dach- und Fachwerkhäusern ist das Zünden von Feuerwerkskörpern seit 2009 untersagt. Damit Ihnen in der Silvesternacht beim Abschießen von Raketen und Böllern nichts passiert, gilt es, sich genau an die Sicherheitshinweise der Hersteller zu halten. So sollten auch erloschene Lunten auf keinen Fall erneut gezündet werden, da Sie sich ansonsten schwere Verbrennungen zuziehen oder sogar direkt in die „Schusslinie“ geraten können.

Versicherungen zahlen nicht immer

Damit Sie das eigene Feuerwerk auch genießen können, sollten Sie immer auf zugelassene Produkte setzen, die innerhalb Deutschlands im freien Handel verkauft werden. Geht allerdings etwas schief, zahlt die Haftpflichtversicherung ausschließlich für Schäden, die ungewollt bzw. fahrlässig entstanden sind. Das berühmte Sprengen eines Briefkastens ist Vorsatz und muss anschließend selber bezahlt werden.

Foto ist von: Becky Stares – Fotolia

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